Das in den §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB geregelte Umgangsrecht ist als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Das in § 1684 BGB bestimmte Umgangsrecht als eigenständiges Recht wird aus dem natürlichen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (FamRZ 1998, 576 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gestützt wird das Umgangsrecht ebenfalls auf § 8 EMRK.
Die elterliche Sorge findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe dabei, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119; FamRZ 1968).
Die Frage der Häufigkeit und der Dauer eines Umgangskontaktes ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Wünsche der Eltern einzelfallbezogen zu entscheiden. Ausschlaggebender Maßstab und Bezugspunkt aller Entscheidungen zum Umgangsrecht ist das Wohl des Kindes.
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden Bande zu pflegen – einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1863; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 111).
Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten sind kein Grund, den Umgang einzuschränken, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese im Interesse des Kindes zu überwinden (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917).
Eltern sind keine Konkurrenten! Das gilt es aufzulösen vor den beteiligten Institutionen. Das erfordert aber auch das eigene Verständnis, die Elternschaft nicht als Konkurrenzverhältnis zu sehen.
Hier erhalten Väter volle Unterstützung dabei, ihre Kinder nicht zu verlieren.
Es ist das Kind, das unterstützt werden muss dabei, beide Eltern erleben zu dürfen. Jedoch allzu oft scheint es um die Befindlichkeiten allein der Mutter zu gehen. Die Gesellschaft verändert sich. Väter übernehmen sehr viel mehr persönliche Verantwortung für die Kinder. Das muss den Entscheidern verdeutlicht werden.
Es ist die Aufgabe des Vaters als Antragsteller, darauf zu verweisen. Dabei unterstütze ich Dich mit Wort und Schrift.
Seit 16 Jahren begleite und unterstütze ich Väter erfolgreich dabei, ihren Kindern erhalten zu bleiben. Ich stärke Väter, berate hinsichtlich der Kommunikation und schreibe für sie.
Übrigens: Was die elterliche Sorge angeht, kann diese auch allein auf den Vater übertragen werden (BGH – XII ZB 280/15 – FamRZ 2016, 2082). Das Kind kann genau so gut beim Vater leben. Vor allem dann, wenn der Vater Garant dafür ist, dass dem Kind beide Eltern erhalten bleiben.
Väter erhalten hier Beratung hinsichtlich der Kommunikation und Korrespondenz mit den beteiligten Akteuren und Institutionen. Darüber hinaus erarbeite und verfasse ich gemeinsam mit dem ratsuchenden Vater die erforderliche Korrespondenz. Die richtige Kommunikation ist hier von erheblicher Bedeutung!
Rechtsberatung bleibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.