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Deutschlandweit tätig

Krisenmanagement für Familien:
Hilfe in Kindschaftssachen

Professionelle Unterstützung für Väter und Eltern

Hast Du die Befürchtung, Dein Kind oder Deine Kinder zu verlieren?
Wir finden eine Lösung.

🤝

Erstes Gespräch

In einem vertraulichen Erstgespräch besprechen wir gemeinsam Deine Situation und klären, welche Schritte jetzt notwendig sind. Du bist nicht allein – gemeinsam finden wir einen Weg.

Vor allem: Stärkung des Kindes

Für die Zuarbeit für Anwalt und Gericht erfasse ich schriftlich den Sachverhalt, erarbeite Möglichkeiten und Anregungen zur zukünftigen Gestaltung einer gemeinsamen, konfliktfreien Elternschaft – trotz Trennung.

Im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes und die Stärkung der Vater-Kind-Beziehung.

Professionelle Kommunikation & Korrespondenz

Kompetente Unterstützung im Umgang mit allen Beteiligten des Kindschaftsverfahrens.

👩

Kindesmutter

Konstruktive Kommunikation mit der Mutter zur Deeskalation und gemeinsamen Lösungsfindung.

🏛️

Jugendamt

Begleitung und Unterstützung bei der Korrespondenz mit dem Jugendamt.

⚖️

Familiengericht

Sachverhaltserfassung und Zuarbeit für Anwalt und Gericht in schriftlicher Form.

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Rechtsanwälte

Vorbereitung und Aufbereitung des Sachverhalts als Grundlage für die anwaltliche Vertretung.

🧭

Verfahrensbeistand

Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand des Kindes.

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Sachverständige & Beratungsstellen

Begleitung der Kommunikation mit Gutachtern und Beratungsstellen.

Drei Schritte zur Lösung

Strukturiert, lösungsorientiert und immer im Sinne des Kindes.

1

Erstgespräch

Wir besprechen Deine Situation, ordnen die Sachlage und klären die nächsten Schritte.

2

Sachverhalt & Strategie

Ich erfasse den Sachverhalt schriftlich und erarbeite konkrete Handlungsempfehlungen.

3

Begleitung & Umsetzung

Professionelle Unterstützung bei Kommunikation und Korrespondenz mit allen Beteiligten.

Grundsätze

Das in den §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB geregelte Umgangsrecht ist als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Das in § 1684 BGB bestimmte Umgangsrecht als eigenständiges Recht wird aus dem natürlichen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (FamRZ 1998, 576 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gestützt wird das Umgangsrecht ebenfalls auf § 8 EMRK.

Die elterliche Sorge findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe dabei, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119; FamRZ 1968).

Vater spielt mit Kind im Park

Die Frage der Häufigkeit und der Dauer eines Umgangskontaktes ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Wünsche der Eltern einzelfallbezogen zu entscheiden. Ausschlaggebender Maßstab und Bezugspunkt aller Entscheidungen zum Umgangsrecht ist das Wohl des Kindes.

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden Bande zu pflegen – einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1863; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 111).

Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten sind kein Grund, den Umgang einzuschränken, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese im Interesse des Kindes zu überwinden (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917).

Eltern sind keine Konkurrenten! Das gilt es aufzulösen vor den beteiligten Institutionen. Das erfordert aber auch das eigene Verständnis, die Elternschaft nicht als Konkurrenzverhältnis zu sehen.

Hier erhalten Väter volle Unterstützung dabei, ihre Kinder nicht zu verlieren.

Es ist das Kind, das unterstützt werden muss dabei, beide Eltern erleben zu dürfen. Jedoch allzu oft scheint es um die Befindlichkeiten allein der Mutter zu gehen. Die Gesellschaft verändert sich. Väter übernehmen sehr viel mehr persönliche Verantwortung für die Kinder. Das muss den Entscheidern verdeutlicht werden.

Es ist die Aufgabe des Vaters als Antragsteller, darauf zu verweisen. Dabei unterstütze ich Dich mit Wort und Schrift.

Seit 16 Jahren begleite und unterstütze ich Väter erfolgreich dabei, ihren Kindern erhalten zu bleiben. Ich stärke Väter, berate hinsichtlich der Kommunikation und schreibe für sie.

Übrigens: Was die elterliche Sorge angeht, kann diese auch allein auf den Vater übertragen werden (BGH – XII ZB 280/15 – FamRZ 2016, 2082). Das Kind kann genau so gut beim Vater leben. Vor allem dann, wenn der Vater Garant dafür ist, dass dem Kind beide Eltern erhalten bleiben.

Väter erhalten hier Beratung hinsichtlich der Kommunikation und Korrespondenz mit den beteiligten Akteuren und Institutionen. Darüber hinaus erarbeite und verfasse ich gemeinsam mit dem ratsuchenden Vater die erforderliche Korrespondenz. Die richtige Kommunikation ist hier von erheblicher Bedeutung!

Rechtsberatung bleibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.

Elterliche Sorge

§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Kindeswohlkriterien

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, sind die Kindeswohlkriterien zu benennen. Es ist derjenigen Sorgerechtsregelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt.

Bei der prognostischen Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte bedeutsam:

Förderungsgrundsatz und Erziehungseignung · Bindungstoleranz der Eltern · Bindungen des Kindes · Kontinuitätsgrundsatz · Kindeswille

Rechtliche Kindeswohlkriterien nach Coester

I. Rechtliche Aussagen zum Kindeswohl: Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen, die inneren Bindungen des Kindes, die positiven Beziehungen zu beiden Eltern, die Haltung der Eltern zur Gestaltung der nachehelichen Beziehungen, sowie der Kindeswille als Ausdruck der Selbstbestimmung, Verbundenheit und des persönlichen Wohlbefindens.

II. Maßstäbe der umgebenden Rechtsordnung: Die Erziehungsziele der Selbstentfaltung und Anpassung sowie der Vorzug des partnerschaftlichen Erziehungsstiles.

(Quelle: Coester, „Das Kindeswohl als Rechtsbegriff", Augsburg 1982/1983, S. 176–203)

Bindungstoleranz

Zum Fördergrundsatz gehört die Erziehungseignung und damit auch die sogenannte Bindungstoleranz. Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren. Fehlende Bindungstoleranz ist ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und kann in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB darstellen.

(vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; OLG Köln, 25 UF 83/17; OLG Köln, 10 UF 19/18)

Jugendamt: Schutzauftrag und Umgangsrecht

Das Jugendamt übt das Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG aus.

Das Jugendamt ist für Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter da – § 6 SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich an das Jugendamt zu wenden – § 8 SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – § 8a SGB VIII

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung – § 17 SGB VIII – für Mütter und Väter!

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts§ 18 SGB VIII

Bei Umgangsvereitelung

Nach § 1684 Abs. 4 S. 3–6 BGB besteht die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft. Der Umgangspfleger hat das Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs und das Recht auf konkrete Ausgestaltung.

Jugendamt muss gerichtliche Beschlüsse beachten

Wenn die Verwaltung sich weigert, einen gerichtlichen Beschluss umzusetzen, verstößt sie gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Gegen das Jugendamt kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13).

Umgang, Übernachtungen und Ferien, Wechselmodell

Neben regelmäßigen Übernachtungen ist im Rahmen von § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Einräumung eines Ferienumgangs angezeigt. Ein länger andauernder Ferienumgang kann in besonderem Maße zur Normalisierung der Beziehung des Vaters mit dem Kind beitragen (vgl. BVerfG, 1 BvR 552/04, FamRZ 2005, 871).

Es gibt keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen. Dies gilt auch für den Ferienumgang (vgl. OLG Saarbrücken – 6 UF 116/17; BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871). Ferienumgänge entsprechen regelmäßig dem Kindeswohl.

Ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt das Elternrecht des betroffenen Elternteils gravierend (BVerfG – 1 BvR 156/07, FamRZ 2007, 1078).

Wechselmodell

Alles zum Wechselmodell: www.doppelresidenz.org

Väter als wichtige Bezugspersonen in der Erziehung

Beide Eltern sind wichtig für die Entwicklung des Kindes. Ein Vater ist nicht deshalb weniger von Bedeutung, weil er nicht weiblichen Geschlechts ist. Wenn sich die Eltern nach der Trennung nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen können, kann das Kind auch beim Vater leben – vor allem dann, wenn der Vater eher in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die Kinder beide Eltern behalten.

Mütter bekommen viel Unterstützung, Väter kaum. Diese Lücke schließe ich!

„Das Elternrecht hat seine Wurzeln nicht in naturgegebener Verschiedengeschlechtlichkeit, sondern besteht in erster Linie im Interesse des Kindes, damit beide Eltern ihrem Pflichtrecht nachkommen können" (BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233).

Vater hält Kind an der Hand

Ich arbeite mit „meinen" Vätern Hand-in-Hand zusammen: Vorbereitung auf Rechtsanwaltstermine, Familiengericht, Jugendamt, Verfahrenspflegschaft, Elternberatungsstelle und familienrechtspsychologische Gutachten.

Ganz wichtig: Auch selbst gut informiert sein, dennoch nicht überheblich daherkommen. Einfach nur im Interesse seiner Kinder handeln, muss die Prämisse sein.

Zeig was Du richtig machst und nicht, was die Mutter falsch macht!

In dieser Krise begleite ich Dich, wir telefonieren, reden und finden gemeinsam Lösungen. Ruf einfach an oder schreib mir eine Email. Wir überzeugen, dass Dein Kind beide Eltern braucht!

Hinweis: Rechtsberatung erfolgt ausschließlich über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Anwaltspflicht für ein Sorge- oder Umgangsverfahren besteht übrigens nicht.

Verfahrensbeistand & Gutachten

Verfahrensbeistand – § 158 FamFG

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren. Er hat die wohlverstandenen Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen.

Familienrechtspsychologisches Sachverständigengutachten – § 163 FamFG

Das Gericht kann ein Sachverständigengutachten einholen, wenn es zur Feststellung des Kindeswohls erforderlich ist. Der Sachverständige hat nach den Mindestanforderungen an Kindschaftsgutachten zu arbeiten.

Wissen für Eltern: Umgang und Sorge besser verstehen

Nur Du kannst der beste „Anwalt" Deines Kindes sein, weshalb Du auch informiert und gewappnet sein solltest. Überlasse das Schicksal Deines Kindes nicht den Anderen, sondern übernimm selbst Verantwortung.

📥 Downloads – Dokumente & Beschlüsse

Elterliche Sorge

📄 Elterliche Sorge – Überblick für einen entsprechenden Antrag

Umgangsrecht, Übernachtungen & Ferienumgang

📄 Grundlagen Umgang

📄 Übernachtungen und Ferienumgang – Allgemein

📄 Zum Umgang und Ferienumgang

📦 Beschlüsse zu Ferienumgängen (ZIP-Archiv)

📄 Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

Jugendamt & SGB VIII

📄 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) – Gesetzestext

📄 AG Erfurt – Ordnungsgeld gegen Jugendamt bei Umgangsvereitelung

Verfahrensbeistand & Sachverständigengutachten

📄 Geeignetheit von Verfahrensbeiständen

📄 Ausbildung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren

📄 Mindestanforderungen an Kindschaftsgutachten (3. Auflage, 2025)

📚 Empfohlene Literatur

Mann liest Fachbuch

Eltern vor dem Familiengericht (Voß) – Der Wegweiser für Verfahren vor dem Familiengericht (Sorge/Umgang)

Das Recht der elterlichen Sorge (Zorn) – Umfassendes Nachschlagewerk

Familienrechtspsychologie (Dettenborn/Walter) – Standardwerk der Familienrechtspsychologie

Handbuch Elterliche Sorge und UmgangReguvis Verlag

Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und ASDDirekter Download (DJI)

🔍 Recherche-Quellen für Rechtsprechung

dejure.org · rewis.io · anwalt24 · anwaltonline.com · Aktuelle Beschlüsse (Emrich-Holm)

📖 Wichtige Gesetzestexte

Grundgesetz · BGB §§ 1626–1698b (Elterliche Sorge) · FamFG · SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Weitere Informationen: www.doppelresidenz.org · Online-Familienhandbuch · Wikipedia: Elterliche Sorge

Aufwandsentschädigung

300 € im Monat ohne weitere Kosten, zu Beginn eines jeden Monats zu überweisen.

Verwendungszweck: Kokokiwo + Name des Kindes / der Kinder

Fragen hierzu beantworte ich gerne:

D Festnetz: 0761 489 31 48
CH Fixnet: 061 533 64 45

Sollte ich nicht sofort erreichbar sein, rufe ich innerhalb von 24 Std. zurück.

Datenschutz, Ihre Rechte, DSGVO

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO:

Michael Bonn · Kommunikation & Korrespondenz
Hilde-Mangold-Str. 13 · 79106 Freiburg
Telefon: +49 (761) 4893148 · E-Mail: info@michaelbonn.de

Ihre Betroffenenrechte

Sie können jederzeit folgende Rechte ausüben: Auskunft über gespeicherte Daten, Berichtigung unrichtiger Daten, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit.

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