Grundsätze

Das in den §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB geregelte Umgangsrecht ist als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Das in § 1684 BGB bestimmte Umgangsrecht als eigenständiges Recht wird aus dem natürlichen Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (FamRZ 1998, 576 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gestützt wird das Umgangsrecht ebenfalls auf § 8 EMRK.

Zu kompliziert? Dann lies die Motivation meiner Tätigkeit

Die Frage der Häufigkeit und der Dauer eines Umgangskontaktes ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Wünsche der Eltern Einzelfall bezogen zu entscheiden. Ausschlaggebender Maßstab und Bezugspunkt aller Entscheidungen zum Umgangsrecht ist das Wohl des Kindes. Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (hierzu: BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien- und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden (etwa OLG Brandenburg 4.7.02 – 15 UF 25/02 – FamRZ2003, 111 = MDR 2003, 30 = OLGR Brandenburg 2002, 441 [7]).

Dabei ist die Art, der Ort, der Zeitpunkt, die Dauer sowie die Modalitäten des Umgangs Einzelfall bezogen unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit zu treffen.

Die elterliche Sorge findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe dabei, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119; FamRZ 1968). Auch hat das Elternrecht seine Wurzeln nicht in naturgegebener Verschiedengeschlechtlichkeit, sondern besteht in erster Linie im Interesse des Kindes, damit beide Eltern ihrem Pflichtrecht nachkommen können (BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233, näher dazu u.a. Seibert FamRZ 1995, 1457, 1459, 1460).

Väter erhalten hier Beratung hinsichtlich der Kommunikation und Korrespondenz mit den beteiligten Akteuren und Institutionen (Elternteil, Beratungsstelle, Jugendamt, Rechtsanwälte, Gericht, Verfahrensbeiständin, Familienrechtspsychologin, etc.). Darüber hinaus erarbeite und verfasse ich gemeinsam mit dem ratsuchenden Vater die erforderliche Korrespondenz. Die richtige Kommunikation ist hier von erheblicher Bedeutung!

Anfragen können gerne per Email oder telefonisch an mich gerichtet werden. Tel: 0761 4893148, Email: info@dubleibstvater.de.

Ist rechtliche Beratung erforderlich, spreche ich gerne eine Empfehlung zu engagierten Rechtsanwälten aus. Rechtsberatung bleibt Rechtsanwälten vorbehalten.

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Eltern sind keine Konkurrenten! Das gilt es aufzulösen vor den beteiligten Institutionen. Das erfordert aber auch das eigene Verständnis, die Elternschaft nicht als Konkurrenzverhältnis zu sehen.

Hier erhalten Väter volle Unterstützung dabei, ihre Kinder nicht zu verlieren.

Für einen Großteil der oben genannten Akteure und Institutionen scheint ein minimaler Umgang des Kindes mit dem Vater schon zu viel zu sein. Auch viele Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, BeraterInnen der Beratungsstelle und Verfahrensbeistände sehen sich vielmehr als zweite Anwältin der Mütter, statt ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die wohlverstandenen Interessen der Kinder wahrzunehmen. Auch einige AmtsrichterInnen, meinen, Väter können ja froh sein, ihre Kinder überhaupt zu sehen. Sie sehen oft die Mütter und ihre Bedürfnisse und Wünsche im Vordergrund und verkennen die natürlichen wohlverstandenen Interessen der Kindes, beide Eltern erleben zu wollen.

Hier beginnt meine Arbeit, das ist, die Akteure davon zu überzeugen, dass die Kinder beide Eltern brauchen und es ggf. besser ist, wenn die Kinder beim Vater leben.

Es ist das Kind, das unterstützt werden muss dabei, beide Eltern erleben zu dürfen. Jedoch allzu oft scheint es um die Befindlichkeiten allein der Mutter zu gehen. Die Gesellschaft verändert sich. Väter übernehmen sehr viel mehr persönliche Verantwortung für die Kinder. Das muss den Entscheidern verdeutlicht werden, wenn sie immer noch entscheiden, wie vor 30 Jahren. Das BGB, das Grundgesetz und die höchst- und verfassungsrichterliche Rechtsprechung benachteiligen Väter nicht, jedoch scheint dies bei einer Vielzahl von BeraterInnen, AmtsrichterInnen und VerfahrensbeiständInnen nicht angekommen zu sein.

Es ist die Aufgabe des Vaters als Antragsteller, darauf zu verweisen. Dabei unterstütze ich Dich mit Wort und Schrift.

Während die Frauen um Gleichberechtigung beispielsweise in der Arbeitswelt kämpfen, müssen Väter um Gleichberechtigung im Familienrecht kämpfen. Hier lohnt sich ein Blick ins Grundgesetz, insbesondere Art 3 und Art 6 GG.

Der einzige – kleine – Unterschied zwischen den Geschlechtern ist die biologische Fähigkeit der Frau zur Mutterschaft. Das rechtfertigt aber keineswegs ihre vorrangige soziale Zuständigkeit für die Kinder“ (Alice Schwarzer, dt. Publizistin, Feministin).

Zwar mag für viele JugendamtsmitarbeiterInnen, RichterInnen und Verfahrensbeistände die Verschiedengeschlechtlichkeit ein Qualitätsmerkmal dafür sein, wer am ehesten in der Lage ist, dem Kind Liebe, Fürsorge und Geborgenheit zu geben, jedoch sind Männer und Frauen gemäß dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs 2 GG gleichberechtigt.

Ich selbst habe erfolgreich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für unseren Sohn gekämpft, damit ihm Vater und Mutter erhalten bleibt. Meine Erfahrungen gebe ich gerne weiter.

Die elterliche Verantwortung ist von der Paarebene zu trennen. Dann wird es gelingen!

Seit 13 Jahren begleite und unterstütze ich Väter erfolgreich dabei, ihren Kindern erhalten zu bleiben. Ich stärke Väter, berate hinsichtlich der Kommunikation und schreibe für sie und gebe Argumente an die Hand, vor den beteiligten Institutionen zu überzeugen.

Übrigens: Was die elterliche Sorge angeht, kann diese auch allein auf den Vater übertragen werden². Das Kind kann genau so gut beim Vater leben. Vor allem dann, wenn der Vater Garant dafür ist, dass dem Kind beide Eltern erhalten bleiben.

Entgegen des gefühlten gesellschaftlichen Selbstverständnisses auch vieler Jugendamtssozialarbeiterinnen und Amtsrichterinnen findet die elterliche Sorge ihre Rechtfertigung nämlich nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe dabei, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119; FamRZ 1968). Auch hat das Elternrecht seine Wurzeln nicht in naturgegebener Verschiedengeschlechtlichkeit, sondern besteht in erster Linie im Interesse des Kindes, damit beide Eltern ihrem Pflichtrecht nachkommen können (BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233, näher dazu u.a. Seibert FamRZ 1995, 1457, 1459, 1460).

Das Kind ist nicht Eigentum der Mutter oder des Vaters. Wir haben für unsere Kinder gemeinsam Verantwortung zu übernehmen, auch, wenn wir als Paar nicht mehr klar kommen. Als Eltern tragen wir weiterhin Verantwortung. Das Elternrecht qualifiziert beide Eltern unabhängig vom Geschlecht.

Väter erhalten hier Beratung*, wie mit wem kommuniziert und korrespondiert werden sollte. Vor allem aber biete ich direkte Unterstützung bei der schriftlichen Korrespondenz: Wie schreibe ich was an wen. Gerne leiste ich auch die schriftliche Zuarbeit, Korrespondenz und Organisation für die rechtliche Vertretung und bereite auf den Gerichtstermin vor.

Ziel ist es, die Beziehung und die Bindung zwischen Kind und Vater / Vater und Kind zu sichern.

Anfrage beantworte ich gerne telefonisch (0761 4893148) oder per Email (info@michaelbonn.de)

*Rechtsberatung und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Deiner Wahl.


1)
Ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt das Elternrecht des betroffenen Elternteils gravierend (BVerfG – 1 BvR 156/07, GG Art 6 II 1; BGB § 1686, NJOZ 2007, 2411).

2)
BGH – XII ZB 280/15 – FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819; aA OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Brandenburg FF 2012, 457, juris Rn. 20). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.10.2016&Aktenzeichen=XII%20ZB%20280%2F15
BGH – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439, Rn. 21 ff.). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.06.2016&Aktenzeichen=XII%20ZB%20419%2F15