Umgang, Übernachtungen und Ferien, Wechselmodell

Neben regelmäßigen Übernachtungen ist im Rahmen von § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Einräumung eines Ferienumgangs angezeigt. Ein länger andauernder Ferienumgang kann in besonderem Maße zur Normalisierung der Beziehung des Vaters mit dem Kind beitragen. Die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien kann zudem wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Vater aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, 1 BvR 552/04, FamRZ 2005, 871).

Gemeinsame Ferien des Kindes mit dem Vater kann auch zur Entspannung der gesamten Familiensituation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Umgangsregelung BVerfG 1 BvR 156/07, FamRZ 2007, 1078). Es gibt keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen. Dies gilt auch für den Ferienumgang (vgl. etwa OLG Saarbrücken – 6 UF 116/17, juris, m.w.N.a.d. Rechtspr.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871). Ferienumgänge entsprechen regelmäßig dem Kindeswohl (ebd.).

Argumente, bzw. Beschlüsse zu Übernachtungen und Ferienumgänge (zip.- Format):

Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells (mit Ferienregelung):

Umgang im Rahmen eines echten Wechselmodells, Link zu https://openjur.de/u/2342507.html