Ich unterstütze Väter dabei, ihre Kinder nicht zu verlieren.
Die elterliche Sorge findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe dabei, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119; FamRZ 1968).
Auch hat das Elternrecht seine Wurzeln nicht in naturgegebener Verschiedengeschlechtlichkeit, sondern besteht in erster Linie im Interesse des Kindes, damit beide Eltern ihrem Pflichtrecht nachkommen können (BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233, näher dazu u.a. Seibert FamRZ 1995, 1457, 1459, 1460).
In meinen Fällen geht es meist darum, dass die Mutter die Bindung der Kinder an den Vater nicht ertragen kann, ein Konkurrenzkonstrukt aufbaut und den Vater aus der Verantwortung zu drängen versucht. Das ist nicht Dein Problem und schon gar nicht das Problem des gemeinsamen Kindes! Du bleibst Vater und ihr gemeinsame Eltern. Dafür setze ich mich ein!
Ich weise darauf hin, dass Rechtsberatung Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen vorbehalten ist. Bei der Suche ist auf „Kindschaftsrecht“ zu achten: „Scheidung“ können viele, „Kindschaftsrecht“ nur wenige Kanzleien, denn es geht nicht um die Differenzen, sondern um die Gemeinsamkeiten der Eltern für das Kind!
Ich berate und unterstütze hinsichtlich der Kommunikation und der Korrespondenz im Rahmen sozialer Arbeit.
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