Jugendamt

Wächteramt aus Art 6 Abs 2 GG

Das Jugendamt ist für Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter da, § 6 SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden, § 8 SGB VIII

Das Jugendamt hat einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8a SGB VIII

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 17 SGB VIII für Mütter und Väter!

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 18 SGB VIII für Mütter und Väter!

Recht auf Akteneinsicht, SGB X § 8, § 12, § 25 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 6, § 18, § 50.

Bei Umgangsvereitelung: Nach § 1684 Abs. 4 S. 3–6 BGB besteht die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft in Fällen der erheblichen Beeinträchtigung des Umgangsrechts. Das Familiengericht bestimmt selbst die Umgangsregelung, der Umgangspfleger setzt dies um. Der Umgangspfleger hat das Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs, das Recht, den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs zu bestimmen, und das Recht auf konkrete Ausgestaltung (Sabahat Gürbüz, Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit, 2., aktualisierte Auflage, Ernst Reinhardt Verlag München, UTB 2020, S. 138).

Auch das Jugendamt muss sich an Beschlüsse halten: Gerichtlichen Umgangsanordnungen ist Folge zu leisten, gleich ob die Beteiligten sich über den gerichtlichen Beschluss im persönlichen Gespräch verständigen oder nicht. Wann eine gerichtliche Umgangsanordnung (vollständig) umgesetzt wird, kann weder ein Elternteil noch das Jugendamt einseitig bestimmen. Das Jugendamt belastend tritt hinzu, dass es, anders als einzelne Elternteile, als Behörde und damit exekutive Gewalt der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesbindung unterliegt. Das Jugendamt hat von Verfassung wegen Recht und Gesetz und damit auch gerichtliche Entscheidungen zu beachten. Wenn die Verwaltung sich weigert, einen gerichtlichen Beschluss umzusetzen, sei es auch nur teilweise und zeitlich aufgeschoben, verstößt sie gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Justiz Thüringen, § 89 FamFG, § 1684 BGB, Familiensache: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt bei Vereitelung einer Umgangsanordnung):

Weiter Beschlüsse dazu:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67123&pos=0&anz=1

Leitsatz

1. Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der – dem Rechtspfleger übertragenen – Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.(Rn.13)

2. Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.(Rn.22)

3. Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11FamRZ 2012, 533).(Rn.26)

ausführlich: BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 –, juris

Die Aufgabe des Jugendamtes bestimmt das SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe -,

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